Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Land Brandenburg

HebBOBbg

§ 9 Aufsicht des Gesundheitsamtes, Anzeige- und Meldepflichten

(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind im Rahmen der Aufsicht und Überwachung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst verpflichtet, dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in ihre Aufzeichnungen und Tagebücher zu gewähren.

(2) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, unverzüglich das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende, Wöchnerin oder ein Neugeborenes verstorben oder eine Totgeburt erfolgt ist. Unberührt bleiben sonstige Melde- und Anzeigepflichten, insbesondere die Meldepflicht nach dem Bundes-Seuchengesetz, die Anzeigepflichten nach dem Personenstandsgesetz und die Pflichten zur Sicherung der Beratung Behinderter nach dem 12. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes.

§ 8 § 10