Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Land Brandenburg
HebBOBbg§ 2 Aufgaben
(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind befugt, folgende Tätigkeiten in eigener Verantwortung auszuführen:
Aufklärung und Beratung in Fragen der Familienplanung;
Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der regelrechten Schwangerschaft; Durchführung der zur Beobachtung des Verlaufs der regelrechten Schwangerschaft notwendigen Untersuchungen;
Veranlassung von Untersuchungen zur möglichst frühzeitigen Feststellung einer Risikoschwangerschaft und Aufklärung über die damit zusammenhängenden Besonderheiten;
Vorbereitung auf die Elternschaft; umfassende Vorbereitung auf die Geburt einschließlich Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung von Mutter und Kind;
Betreuung der Gebärenden während der Geburt und Überwachung des Fötus mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel;
Durchführung von Regelgeburten einschließlich, sofern erforderlich, eines Dammschnitts sowie im Notfall von Beckenendlagegeburten; Ausführung der Dammnaht unter ärztlicher Aufsicht sowie im Notfall in eigener Verantwortung;
Feststellung der Anzeichen von Anomalien bei der Mutter oder beim Kind, die das Eingreifen einer Ärztin oder eines Arztes erforderlich machen sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen; Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit des Arztes, insbesondere manuelle Lösung der Nachgeburt bei vitaler Indikation;
Untersuchung, Überwachung und Pflege des Neugeborenen regelmäßig in den ersten zehn Tagen nach der Geburt und erforderlichenfalls darüber hinaus einschließlich von Prophylaxe-Maßnahmen sowie der Blutentnahme für Screening- und andere notwendige Untersuchungen; Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in Notfällen und erforderlichenfalls Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen;
Pflege der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der Mutter regelmäßig in den ersten zehn Tagen nach der Geburt und erforderlichenfalls darüber hinaus sowie Erteilung zweckdienlicher Ratschläge für die bestmögliche Pflege und Ernährung des Neugeborenen;
Anleitung und Beratung der Eltern während des ersten Lebensjahres des Kindes, insbesondere im Hinblick auf das Stillen, die Ernährung und die Pflege des Kindes;
Durchführung der ärztlich verordneten Behandlung;
Abfassen der erforderlichen schriftlichen oder elektronischen Berichte über die vorgenannten Maßnahmen;
Ausstellen von Bescheinigungen im Rahmen der Berufsausübung.
(2) Hebammen und Entbindungspfleger haben Schwangere, Gebärende und Wöchnerinnen über jede beabsichtigte Maßnahme und deren Folgen aufzuklären. Bei der Beratung sind neben medizinischen auch soziale und psychische Faktoren zu berücksichtigen.