Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Land Brandenburg

HebBOBbg

§ 3 Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit

(1) Hebammen und Entbindungspfleger leisten eigenverantwortlich Hilfe bei allen regelrechten Vorgängen der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes. Bei Regelwidrigkeiten oder Verdacht auf Regelwidrigkeiten haben Hebammen und Entbindungspfleger die Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes oder die Einweisung in ein Krankenhaus zu veranlassen.

(2) Übernimmt eine Ärztin oder ein Arzt die Behandlung, ist sie oder er der Hebamme oder dem Entbindungspfleger gegenüber weisungsbefugt.

§ 2 § 4