Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Land Brandenburg

HebBOBbg

§ 5 Dokumentationspflicht

(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben über die in Ausübung des Berufes getroffenen Feststellungen und Maßnahmen sowie über verabreichte und angewendete Arzneimittel die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Es gelten die Mindestanforderungen nach Anlage 1 . Soweit Hebammen und Entbindungspfleger außerhalb von Krankenhäusern oder im Belegsystem Geburtshilfe leisten, haben sie ein Geburtsprotokoll zu führen, das darüber hinaus mindestens Angaben nach Anlage 2 enthält.

(2) Hebammen und Entbindungspfleger haben die Aufzeichnungen und Geburtskontrolle unter Beachtung ihrer beruflichen Schweigepflicht und der geltenden Datenschutzvorschriften mindestens zehn Jahre aufzubewahren; bei Unterbrechung ihrer beruflichen Tätigkeit um mehr als drei Jahre sowie bei dauerhaftem Ausscheiden aus dem Berufsleben haben sie dafür Sorge zu tragen, daß die Aufzeichnungen und Geburtsprotokolle unverzüglich dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt übergeben werden. Sonstige Aufbewahrungsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

(3) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, den Gesundheitsbehörden nach Aufforderung anhand dieser Aufzeichnungen anonymisierte Auskünfte für medizinal-statistische Zwecke zu erteilen.

(4) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich an Perinatalerhebungen im Rahmen von landesweiten Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beteiligen.

§ 4 § 6