Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Land Brandenburg

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§ 6 Schweigepflicht

Hebammen und Entbindungspfleger haben über das, was ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertraut oder bekanntgeworden ist, zu schweigen, soweit sie nicht zur Offenbarung befugt sind (§ 203 des Strafgesetzbuches). Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen der betreuten Frauen, Aufzeichnungen über diese sowie Untersuchungsbefunde. Diese Schweigepflicht gilt auch gegenüber Ärztinnen und Ärzten, die nicht bei der Behandlung oder Betreuung mitwirken.

§ 5 § 7