Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Land Brandenburg

HebBOBbg

§ 8 Zusammenarbeit der Hebammen und Entbindungspfleger

Hebammen und Entbindungspfleger haben bei ihrer beruflichen Tätigkeit kollegial zusammenzuarbeiten. Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sollen zur gegenseitigen Vertretung bereit sein.

§ 7 § 9