Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Land Brandenburg
HebBOBbgAnlage 1
Hebammendokumentation nach § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3
Die Dokumentation ist anhand von Formblättern zu führen.
Die gesamte Hebammentätigkeit muß nachvollziehbar sein und der betreuenden Hebamme namentlich zugeordnet werden können.
Jede Eintragung ist mit Datum und Uhrzeit zu versehen.
Die Dokumentation hat eindeutige Angaben zur Anamnese zu enthalten.