Gesetze / Hebammengesetz

HebG 2020

§ 3 Berufsbezeichnung

(1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf.

(2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle Berufsangehörigen.

§ 2 § 4