Gesetze / HebG 2020 · BGBl I 2019, 1759

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

83 Normen · ausgefertigt 22.11.2019 · Änderungen

  1. Inhaltsübersicht
  2. Teil 1 · Allgemeines
  3. § 1 Hebammenberuf
  4. § 2 Begriffsbestimmungen
  5. Teil 2 · Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  6. § 3 Berufsbezeichnung
  7. § 4 Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten
  8. § 5 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  9. § 6 Rücknahme der Erlaubnis
  10. § 7 Widerruf der Erlaubnis
  11. § 8 Ruhen der Erlaubnis
  12. Teil 3 · Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
  13. Abschnitt 1 · Studium
  14. Unterabschnitt 1 · Studienziel, Zugang, Dauer und Struktur sowie Akkreditierung von Studiengängen
  15. § 9 Studienziel
  16. § 10 Zugangsvoraussetzungen
  17. § 11 Dauer und Struktur des Studiums
  18. § 12 Akkreditierung von Studiengängen
  19. Unterabschnitt 2 · Der berufspraktische Teil des Studiums
  20. § 13 Praxiseinsätze
  21. § 14 Praxisanleitung
  22. § 15 Die verantwortliche Praxiseinrichtung
  23. § 16 Durchführung des berufspraktischen Teils; Praxisplan
  24. § 17 Praxisbegleitung
  25. § 18 Nachweis- und Begründungspflicht
  26. Unterabschnitt 3 · Der hochschulische Teil des Studiums
  27. § 19 Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstaltungen
  28. § 20 Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitung
  29. Unterabschnitt 4 · Durchführung des Studiums
  30. § 21 Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarungen
  31. § 22 Gesamtverantwortung
  32. Unterabschnitt 5 · Abschluss des Studiums
  33. § 23 Abschluss des Studiums
  34. § 24 Staatliche Prüfung
  35. § 25 Durchführung der staatlichen Prüfung
  36. § 26 Vorsitz
  37. Abschnitt 2 · Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
  38. § 27 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis
  39. § 28 Inhalt des Vertrages
  40. § 29 Wirksamkeit des Vertrages
  41. § 30 Vertragsschluss bei Minderjährigen
  42. § 31 Anwendbares Recht
  43. § 32 Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung
  44. § 33 Pflichten der Studierenden
  45. § 34 Vergütung
  46. § 35 Überstunden
  47. § 36 Probezeit
  48. § 37 Ende des Vertragsverhältnisses
  49. § 38 Beendigung durch Kündigung
  50. § 39 Wirksamkeit der Kündigung
  51. § 40 Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis
  52. § 41 Nichtigkeit von Vereinbarungen
  53. § 42 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
  54. Teil 4 · Anerkennung von Berufsqualifikationen
  55. Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
  56. § 43 Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung
  57. § 44 Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation
  58. § 45 Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
  59. Abschnitt 2 · Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
  60. § 46 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
  61. § 47 Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten
  62. § 48 Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten
  63. § 49 Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten
  64. § 50 Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten
  65. § 51 Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten
  66. § 52 Bekanntmachung
  67. § 53 Europäischer Berufsausweis
  68. Abschnitt 3 · Weitere Berufsqualifikationen
  69. § 54 Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit
  70. § 55 Wesentliche Unterschiede
  71. § 56 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
  72. § 57 Anpassungsmaßnahmen
  73. § 58 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
  74. § 59 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
  75. § 59a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
  76. Teil 5 · Erbringen von Dienstleistungen
  77. Abschnitt 1 · Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
  78. § 60 Dienstleistungserbringende Personen
  79. § 61 Meldung der Dienstleistungserbringung
  80. § 62 Meldung wesentlicher Änderungen
  81. § 62a Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
  82. Abschnitt 2 · Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in anderen gleichgestellten Staaten
  83. § 63 Bescheinigung der zuständigen Behörde
  84. Teil 6 · Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
  85. § 64 Zuständige Behörde
  86. § 65 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
  87. § 66 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
  88. § 67 Unterrichtung über Änderungen
  89. § 68 Löschung einer Warnmitteilung
  90. § 69 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
  91. § 70 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
  92. Teil 7 · Verordnungsermächtigung
  93. § 71 Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung
  94. Teil 8 · Bußgeldvorschriften
  95. § 72 Bußgeldvorschriften
  96. Teil 9 · Übergangsvorschriften
  97. § 73 Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  98. § 74 Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger
  99. § 75 Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen
  100. § 76 Anwendung von Vorschriften über die fachschulische Ausbildung und die Ausbildung in der Form von Modellvorhaben
  101. § 77 Abschluss begonnener fachschulischer Ausbildungen
  102. § 77a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
  103. § 78 Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Modellvorhaben
  104. § 79 Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebammenschulen
  105. § 80 Evaluierung