Gesetze / Hebammengesetz

HebG 2020

§ 72 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 4 Absatz 1 Geburtshilfe leistet oder
2.
ohne Erlaubnis nach § 5 die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

§ 71 § 73