Gesetze / Hebammengesetz
HebG 2020§ 72 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 4 Absatz 1 Geburtshilfe leistet oder
2.
ohne Erlaubnis nach § 5 die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.