Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers im Land Brandenburg
HebGBbg§ 1
(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren
Beruf gewissenhaft und entsprechend dem Stand der jeweiligen medizinischen
Erkenntnisse auszuüben. Sie haben Schwangeren, Gebärenden,
Wöchnerinnen und Neugeborenen Beistand zu leisten und Rat zu
erteilen sowie deren Gesundheit zu schützen und zu erhalten. Hebammen und
Entbindungspfleger haben sich regelmäßig beruflich fortzubilden.
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied
der Landesregierung wird ermächtigt, zum Schutz der Gesundheit von
Schwangeren, Müttern und Kindern durch Rechtsverordnung
unter Beachtung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.
EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert durch Verordnung
(EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), weitere
Vorschriften über die Pflichten und Befugnisse der Hebammen und
Entbindungspfleger in einer Berufsordnung zu erlassen und dabei insbesondere
nähere Regelungen zu treffen über
die in eigener Verantwortung zulässigen Aufgaben und Eingriffe bei
Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen und das
Verhalten bei regelwidrigen Fällen,
die Anwendung von Arzneimitteln,
die Pflicht zur Dokumentation der Feststellungen und Maßnahmen sowie
der angewendeten oder verabreichten Arzneimittel und der Erteilung von
Auskünften zu medizinal-statistischen Zwecken,
die berufliche Fortbildungspflicht,
besondere Melde- und Auskunftspflichten gegenüber den
Gesundheitsbehörden im Falle eines Todes oder einer Totgeburt,
die Überwachung der Berufsausübung.