Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers im Land Brandenburg

HebGBbg

§ 1

(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren

Beruf gewissenhaft und entsprechend dem Stand der jeweiligen medizinischen

Erkenntnisse auszuüben. Sie haben Schwangeren, Gebärenden,

Wöchnerinnen und Neugeborenen Beistand zu leisten und Rat zu

erteilen sowie deren Gesundheit zu schützen und zu erhalten. Hebammen und

Entbindungspfleger haben sich regelmäßig beruflich fortzubilden.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied

der Landesregierung wird ermächtigt, zum Schutz der Gesundheit von

Schwangeren, Müttern und Kindern durch Rechtsverordnung

unter Beachtung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.

EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert durch Verordnung

(EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), weitere

Vorschriften über die Pflichten und Befugnisse der Hebammen und

Entbindungspfleger in einer Berufsordnung zu erlassen und dabei insbesondere

nähere Regelungen zu treffen über

die in eigener Verantwortung zulässigen Aufgaben und Eingriffe bei

Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen und das

Verhalten bei regelwidrigen Fällen,

die Anwendung von Arzneimitteln,

die Pflicht zur Dokumentation der Feststellungen und Maßnahmen sowie

der angewendeten oder verabreichten Arzneimittel und der Erteilung von

Auskünften zu medizinal-statistischen Zwecken,

die berufliche Fortbildungspflicht,

besondere Melde- und Auskunftspflichten gegenüber den

Gesundheitsbehörden im Falle eines Todes oder einer Totgeburt,

die Überwachung der Berufsausübung.

§ 2