Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers im Land Brandenburg
HebGBbg§ 2
(1) Den freiberuflichen Hebammen und Entbindungspflegern stehen
für ihre berufsmäßigen Leistungen Vergütungen zu. Diese
richten sich nach den jeweils geltenden Gebührenordnungen.
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied
der Landesregierung wird ermächtigt, zur Sicherstellung der Versorgung der
Bevölkerung mit freiberuflichen Hebammenleistungen durch Rechtsverordnung
die Vergütungen (Gebühren, Auslagen, Wegegeld) für die
berufsmäßigen Leistungen der freiberuflichen Hebammen und
Entbindungspfleger gegenüber Selbstzahlerinnen festzusetzen. Dabei ist den
berechtigten Interessen der Hebammen und Entbindungspfleger sowie der
Zahlungspflichtigen Rechnung zu tragen. Die Vergütungen können durch
feste Sätze, nach der Dauer der Tätigkeit oder durch Rahmensätze
bestimmt werden.
(3) Sind in der Verordnung nach Absatz 2 Rahmensätze
vorgesehen, so ist die Höhe der Gebühr nach den besonderen
Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und dem
Zeitaufwand der einzelnen Leistungen sowie den Vermögens- und
Einkommensverhältnissen der Zahlungspflichtigen zu bemessen.