Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV

§ 14 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses

(1) An jeder Hochschule, die das Hebammenstudium anbietet, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Modulprüfungen zuständig.

§ 13 § 15