Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV

§ 27 Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.

§ 26 § 28