Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV

§ 35 Zeugnis

(1) Das Zeugnis zum Abschluss des Hebammenstudiums ist von der Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auszustellen.

(2) Im Zeugnis wird das Ergebnis der staatlichen Prüfung gesondert ausgewiesen.

§ 34 § 36