Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV

§ 38 Versäumnisse

Versäumt eine studierende Person einen Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, ist § 37 entsprechend anzuwenden. Der Abbruch eines Bestandteils der staatlichen Prüfung nach Beginn der Prüfungshandlung gilt als Versäumnis.

§ 37 § 39