Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV

§ 3 Inhalt des modularen Curriculums

(1) Das modulare Curriculum wird von der Hochschule so erstellt, dass der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen vermittelt werden.

(2) Im modularen Curriculum legt die Hochschule zudem Folgendes fest:

1.
die Module des Studiengangs, in denen die staatliche Prüfung nach § 24 des Hebammengesetzes durchgeführt wird,
2.
welches dieser Module mit welchem Teil oder mit welchen Teilen der staatlichen Prüfung abschließt und
3.
die Prüfungsform für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung.
§ 2 § 4