Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV

§ 40 Niederschrift

(1) Über die staatliche Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen.

(2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der staatlichen Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 39 § 41