Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV

§ 8 Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze

(1) Die Praxiseinsätze nach den §§ 6 und 7 werden so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in Anlage 2 entsprechen.

(2) Während der Praxiseinsätze sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben.

§ 7 § 8