Gesetze / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 129 Zuständigkeiten, Gebührenerhebung

(1) Die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer und die Landestierärztekammer sind zuständig für:

die Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung,

die Anforderung und Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde nach § 48 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung,

den Widerruf der Anerkennung der Fachkunde sowie die Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung,

die Überprüfung der Fachkunde nach § 50 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung.

Die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer sind zuständig für die Anforderung und Entgegennahme von Arbeitsanweisungen nach § 121 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung.

(2) Für die Erhebung von Gebühren durch die Kammern gilt § 128 Absatz 2 entsprechend.

(3) Das Nähere regelt das für den Strahlenschutz zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften. Die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer und die Landestierärztekammer sind vor ihrem Erlass zu hören, soweit sie betroffen sind.

§ 128 § 130