Gesetze / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 129 Zuständigkeiten, Gebührenerhebung
(1) Die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer und die Landestierärztekammer sind zuständig für:
die Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung,
die Anforderung und Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde nach § 48 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung,
den Widerruf der Anerkennung der Fachkunde sowie die Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung,
die Überprüfung der Fachkunde nach § 50 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung.
Die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer sind zuständig für die Anforderung und Entgegennahme von Arbeitsanweisungen nach § 121 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung.
(2) Für die Erhebung von Gebühren durch die Kammern gilt § 128 Absatz 2 entsprechend.
(3) Das Nähere regelt das für den Strahlenschutz zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften. Die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer und die Landestierärztekammer sind vor ihrem Erlass zu hören, soweit sie betroffen sind.