Gesetze / Heimmindestbauverordnung

HeimMindBauV

§ 12 Heizung

Durch geeignete Heizanlagen ist für alle Räume, Treppenräume, Flure und sanitäre Anlagen eine den Bedürfnissen der Heimbewohner angepaßte Temperatur sicherzustellen.

§ 11 § 13