Gesetze / Heimmindestbauverordnung

HeimMindBauV

§ 13 Gebäudezugänge

Die Eingangsebene der von den Bewohnern benutzten Gebäude einer Einrichtung soll von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein. Der Zugang muß beleuchtbar sein.

§ 12 § 14