Gesetze / Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses
HeizkZG§ 1 Zweck des Gesetzes
Zur Milderung von Härten, die durch den Anstieg der Energiepreise entstanden sind oder entstehen werden, wird für die Heizperiode 2000/2001 ein einmaliger Heizkostenzuschuss (Zuschuss) nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt.