Gesetze / Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses
HeizkZG§ 2 Anspruchsberechtigte, Einkommen
(1) Anspruch auf einen Zuschuss haben allein stehende Personen und Haushaltsvorstände,
oder
Haushaltsvorstand ist im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 der Wohngeldempfänger, im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 diejenige Person, die im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 4 Abs. 2) den größten Teil der Heizkosten für die im Haushalt lebenden Personen trägt. Bei mehreren Anspruchsberechtigten bestimmt die zuständige Stelle vorbehaltlich des Satzes 5 den Zahlungsempfänger nach pflichtgemäßem Ermessen. Jede Person kann für die Gewährung des Zuschusses nur einmal berücksichtigt werden. Bei nicht bei ihren Eltern wohnenden Empfängern von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch wird der sich nach § 3 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 ergebende Zuschuss jedem dieser Empfänger gewährt. Wohnen und wirtschaften mehrere der in Satz 5 genannten, nach Satz 1 Nr. 2 Anspruchsberechtigten zusammen in einem Haushalt und ist einer von ihnen zugleich nach Satz 1 Nr. 1 anspruchsberechtigt, wird nur der nach § 3 Satz 1 zu berechnende Zuschuss gewährt.
(2) Das Einkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bestimmt sich nach den §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes. Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, mit Ausnahme des Übergangsgeldes nach § 26a des Bundesversorgungsgesetzes, sind kein Einkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2.