Gesetze / Herkunftsnachweisregistergesetz
HkNRG§ 3 Herkunftsnachweise und Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger
(1) Die in der Rechtsverordnung nach § 4 bestimmte zuständige Behörde
(2) Ein Herkunftsnachweis für gasförmige Energieträger wird nur für solche gasförmigen Energieträger ausgestellt, übertragen oder entwertet, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 4 aus oder auf Basis erneuerbarer Energien erzeugt und an Letztverbraucher geliefert wurden.
(3) Für gasförmige Energieträger, die außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden sind, erkennt die in der Rechtsverordnung nach § 4 bestimmte zuständige Behörde auf Antrag und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 4 ausländische Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger an. Ausländische Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger können nur anerkannt werden, wenn sie die Vorgaben des Artikels 19 Absatz 9 und 11 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 (ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 1) geändert worden ist, erfüllen. In diesem Umfang obliegt der zuständigen Behörde auch der Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen der Europäischen Union.
(4) Ein Herkunftsnachweis für gasförmige Energieträger wird für eine innerhalb des Bundesgebietes erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Gasmenge von einer Megawattstunde ausgestellt. Für jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Megawattstunde Gas wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis für gasförmige Energieträger ausgestellt. Soweit für gasförmige Energieträger die erneuerbare Herkunft in einem gesonderten Verfahren für eine mengenmäßige Zielanrechnung oder eine mengenbezogene Förderung nachzuweisen ist, wird sichergestellt, dass eine Doppelvermarktung dieser Eigenschaft auch im Zusammenhang mit Herkunftsnachweisen effektiv ausgeschlossen wird.
(5) Ein Herkunftsnachweis für strombasierte gasförmige Energieträger wird dann, wenn diese Energieträger aus Strom, der aus einem Netz der allgemeinen Versorgung oder einem sonstigen Netz entnommen wurde, erzeugt wurden, nur ausgestellt, wenn die dem Stromverbrauch zur Gaserzeugung zugrundeliegenden Herkunftsnachweise nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, nach Maßgabe der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853, 1854), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, entwertet worden sind. Ausnahmen hiervon können in der Rechtsverordnung nach § 4 getroffen werden.
(6) Für Lieferungen von Wasserstoff dürfen nur Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger, die für Wasserstoff ausgestellt wurden, entwertet werden.
(7) Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger sind nicht als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, anzusehen.
(8) In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 4 bestimmten zuständigen Behörde, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt.