Gesetze / Herkunftsnachweisregistergesetz

HkNRG

§ 9 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach

1.
§ 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder
2.
§ 4 Absatz 1 Nummer 7 oder 9 oder § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder 7 oder

einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die zuständigen Stellen nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und § 6 Absatz 1 Nummer 9 jeweils für ihren Geschäftsbereich.

§ 7