Gesetze / Herkunftsnachweisregistergesetz
HkNRG§ 5 Herkunftsnachweise und Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen
(1) Die in der Rechtsverordnung nach § 6 bestimmte zuständige Behörde
(2) Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme werden nur für solche Wärme oder Kälte ausgestellt, übertragen oder entwertet, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6 aus oder auf Basis erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt und geliefert wurden.
(3) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme wird für eine erzeugte und an Kunden gelieferte Wärme- oder Kältemenge aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme von einer Megawattstunde ausgestellt. Für jede erzeugte und an Kunden gelieferte Megawattstunde Wärme oder Kälte wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme ausgestellt.
(4) Herkunftsnachweise für strombasierte Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme werden bei Strom, der aus einem Netz der allgemeinen Versorgung oder aus einem sonstigen Netz entnommen wurde, nur ausgestellt, wenn die dem Stromverbrauch zur Wärme- oder Kälteerzeugung zugrundeliegenden Herkunftsnachweise nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung entwertet worden sind.
(5) Die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme ist ausgeschlossen, wenn für die Erzeugung der Wärme oder Kälte oder für die Erzeugung des der Wärme- oder Kälteerzeugung zugrundeliegenden gasförmigen Energieträgers Strom verbraucht wurde, für den eine Förderung nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist oder genommen wird, es sei denn, der Strom wurde auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers im Rahmen von Maßnahmen nach § 13 Absatz 6b oder § 13a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2022 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, verbraucht.
(6) Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme sind nicht als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzusehen.
(7) In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 6 bestimmten zuständigen Behörde, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 6 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt.