Gesetze / Herkunftsnachweisregistergesetz

HkNRG

§ 6 Inbetriebnahme

Die zuständige Behörde gibt die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Gas und die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte im Bundesanzeiger bekannt.

§ 5 § 7