Gesetze / Herkunftsnachweisregistergesetz

HkNRG

§ 6 Verordnungsermächtigungen zu Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und zur Subdelegation

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
die Anforderungen an die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme zu regeln, einschließlich der Festlegung der Energiequellen, für deren Einsatz zur Wärme- oder Kälteerzeugung Herkunftsnachweise nach § 5 ausgestellt werden,
2.
zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte auch auf der Basis von kohlenstoffarmen Gasen oder auf der Basis von Deponie-, Gruben- oder Klärgas im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgestellt werden können, wobei sicherzustellen ist, dass diese Herkunftsnachweise von denjenigen nach Nummer 1 klar zu unterscheiden sind,
3.
den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme festzulegen,
4.
das Verfahren für die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme festzulegen sowie zu bestimmen, wie Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 1 nachweisen müssen,
5.
die Durchführung und weitere Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme zu regeln,
6.
vereinfachte Vorgaben für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme für Anlagen von weniger als 50 kW installierter thermischer Leistung vorzusehen,
7.
zu regeln, welche Daten an die zuständige Behörde übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet ist, wobei mindestens folgende Daten zu übermitteln sind:
a)
Angaben zur Person und Kontaktdaten,
b)
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
c)
von Anlagenbetreibern einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte Angaben zur Herstellungsweise der thermischen Energie, zu eingesetzten Energieträgern sowie ihr Standort, ihre installierte Leistung, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und das Fernwärme- oder Fernkältenetz, in welches die dem Herkunftsnachweis zugrundeliegende Wärme oder Kälte eingespeist worden ist,
d)
für Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Kälte, die ganz oder teilweise Wärme oder Kälte aus Strom aus erneuerbarer Energie erzeugen, Angaben dazu, ob und in welcher Art für die Anlage, in der der eingesetzte Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet oder der eingesetzte Strom in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderung gelangt ist,
e)
für Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Kälte, die ganz oder teilweise Wärme oder Kälte aus gasförmiger erneuerbarer Energie erzeugen, Angaben dazu, ob und in welcher Art für die Anlage, in der der bei der Wärme- oder Kälteproduktion eingesetzte gasförmige Energieträger erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet und der eingesetzte gasförmige Energieträger in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderung gelangt ist,
f)
Angaben dazu, ob und in welcher Art die Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte Investitionsbeihilfen erhalten hat und die Produktion der Wärme oder Kälte in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderung gelangt ist,
g)
Angaben zur Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie die Bezeichnung und den Ort der Zählpunkte, über die die in der Anlage zur Erzeugung von Wärme und Kälte erzeugte Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen bei der Einspeisung in das Fernwärme- oder Fernkältenetz zähltechnisch erfasst wird,
8.
nähere Vorgaben zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz zu regeln, insbesondere Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach Nummer 7 zu übermittelnden Daten einschließlich Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,
9.
eine Bundesbehörde als die zuständige Behörde zu benennen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Aufgaben nach § 5, insbesondere mit der Einrichtung und dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme sowie mit der Ausstellung, Übertragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte, zu betrauen oder in entsprechendem Umfang eine juristische Person des Privatrechts zu beleihen und hierzu die Einzelheiten, einschließlich der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, zu regeln,
10.
die Berücksichtigung von Netzverlusten vorzuschreiben oder vorzusehen, sofern dies der Glaubwürdigkeit der Ausweisung dient,
11.
die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme auf einen Verbrauch in demjenigen Fernwärme- oder Fernkältenetz zu beschränken, in dem sich die dem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme zugrundeliegende Energieerzeugungsanlage befindet,
12.
erforderliche Regelungen zum Schutz der an ein Wärme- oder Kältenetz angeschlossenen Kunden vor einem aus der Vermarktung von grüner Energie an einen Kunden unter Nutzung eines Herkunftsnachweises möglicherweise resultierenden Absinken des Anteils grüner Energie in der an sie gelieferten Wärme zu treffen,
13.
den Abgleich und den Austausch von Daten mit dem Umweltbundesamt als Registerführer des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Hinblick auf die Wärme- oder Kälteerzeugung auf Basis von erneuerbarem Strom sowie die Stromerzeugung mittels Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder auf Basis von erneuerbaren Energien zu regeln,
14.
den Abgleich und den Austausch von Daten mit der zuständigen Behörde für Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger nach § 3 im Hinblick auf die Wärme- oder Kälteerzeugung auf Basis von erneuerbarem Gas sowie der zuständigen Behörde für Herkunftsnachweise für die Stromerzeugung mittels Gas aus erneuerbaren Energien oder auf Basis von erneuerbaren Energien zu regeln,
15.
den Abgleich und den Austausch mit und die Nutzung von Daten anderer nationaler und internationaler Register und Datenbanken zu regeln, insbesondere mit der Datenbank Nachhaltige-Biomasse-Systeme oder dem Marktstammdatenregister,
16.
zu regeln, dass das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme nach § 5 mit dem Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder dem Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger nach § 3 oder mit diesen beiden Herkunftsnachweisregistern nach den §§ 3 und 5 in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben wird,
17.
abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu regeln, dass auch Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Kälte, aus denen nicht aufgrund eines Vertrags Wärme oder Kälte an einen Kunden geliefert wird, die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme verlangen können,
18.
abweichend von § 5 Absatz 6 zu regeln, dass Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes gelten.

(2) Für die Zustimmung des Bundestages zu einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften nach § 96 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend. Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund dieser Vorschrift kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des Bundestages.

(3) Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regelung für den Binnenmarkt für Gase und für Wasserstoff einen schriftlichen Bericht zum Regelungsgegenstand von Absatz 1 Nummer 2 im Lichte der Vorgaben der Richtlinie vor. Der Bericht enthält Eckpunkte für Regelungen gemäß Absatz 1 Nummer 2.

§ 4 § 6