Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung

HkRNDV

§ 34 Verfall von Herkunftsnachweisen

Die Registerverwaltung erklärt Herkunftsnachweise für verfallen, wenn sie nicht spätestens zwölf Kalendermonate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwertet worden sind. Eine Verwendung der verfallenen Herkunftsnachweise ist untersagt.

§ 32 § 34