Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung

HkRNDV

§ 35 Verfall von Regionalnachweisen

Die Registerverwaltung erklärt Regionalnachweise für verfallen, wenn sie nicht spätestens 24 Kalendermonate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwertet worden sind. Eine Verwendung der verfallenen Regionalnachweise ist untersagt.

§ 34 § 36