Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
HkRNDV§ 47 Löschung von Daten
Im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für das Führen des jeweiligen Registers nicht mehr erforderlich sind.