Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulpersonalzuständigkeitsverordnung
HochschulZV§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die an den Hochschulen des Landes tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Hochschulbediensteten) im Sinne des § 37 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder).
Einzelnorm