Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulpersonalzuständigkeitsverordnung
HochschulZV§ 2 Befugnisübertragung
(1) Den Hochschulen wird für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes übertragen. Die ernennungsrechtlichen Befugnisse werden im Namen des Landes Brandenburg ausgeübt.
(2) Die Ausübung der landesrechtlichen Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie der Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers und Ausbilders werden auf die Hochschulen übertragen, soweit Absatz 3 nicht etwas anderes bestimmt.
(3) Von der Übertragung der Befugnisse ausgenommen sind:
die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen,
Entscheidungen, die nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung getroffen werden,
die Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde nach dem Landespersonalvertretungsgesetz, die Befugnisse und Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde nach dem Landesdisziplinargesetz und die Antragstellung an den Landespersonalausschuss nach § 52 der Laufbahnverordnung,
die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und die Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze gemäß § 45 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes,
Entscheidungen über Personalmaßnahmen, die nach ihrer Geschäftsordnung von der Landesregierung getroffen werden, und
die Ausübung der Befugnisse nach der Bezügezuständigkeitsverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. 1994 II S. 3), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Mai 2004 (GVBl. II S. 329) geändert worden ist, und der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsverordnung vom 28. Januar 1997 (GVBl. II S. 53), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Mai 2004 (GVBl. II S. 329) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen.
Einzelnorm