Gesetze / Gesetz zum Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See

HoheSeeÜbkG

Art 4

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 (einhunderttausend) Deutsche Mark geahndet werden.

Art 3 Art 5