Gesetze / HolzBauSchAusbV · BGBl I 2007, 610

Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe

13 Normen · ausgefertigt 02.05.2007 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
  3. § 2 Dauer der Berufsausbildung
  4. § 3 Struktur der Berufsausbildung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
  5. § 4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild
  6. § 5 Durchführung der Berufsausbildung
  7. § 6 Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten
  8. § 7 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten
  9. § 8 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
  10. § 9 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
  11. § 10 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Holzschutz
  12. § 11 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Bautenschutz
  13. § 12 Fortsetzung der Berufsausbildung
  14. § 13 Inkrafttreten
  15. Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe