Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin

HolzbhAusbV

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin nach der Handwerksordnung.

§ 2