Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin

HolzbhAusbV

§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin wird staatlich anerkannt.

§ 1 § 3