Gesetze / Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
HopfV 2023§ 7 Durchführungszeitraum der operationellen Programme
(1) Ein operationelles Programm ist in Jahrestranchen durchzuführen, die jeweils ein Kalenderjahr umfassen.
(2) Die Durchführung eines bis zum 30. Juni genehmigten operationellen Programms beginnt rückwirkend am 1. Januar des laufenden Jahres.