Gesetze / Hotelberufeausbildungsverordnung
HotelAusbV§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
| „Aufgaben am Empfang und gastronomische Angebote“ | mit 25 Prozent, |
2.
| „Veranstaltungen und Food-and-Beverage-Management“ | mit 15 Prozent, |
3.
| „Revenue-Management, Marketing und Verkauf“ | mit 25 Prozent, |
4.
| „Organisation des Beherbergungsbetriebes“ | mit 25 Prozent |
| sowie |
5.
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.