Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hundehalteverordnung
HundehV§ 12 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde bedürfen nicht die Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung.