Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hundehalteverordnung
HundehV§ 6 Erlaubnispflicht
(1) Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
(2) Nach Bekanntgabe der Gefährlichkeit ist unverzüglich die Erlaubnis zu beantragen oder das Halten des Hundes, spätestens innerhalb von drei Monaten, aufzugeben. Wird die Haltung des Hundes aufgegeben, so sind der örtlichen Ordnungsbehörde von der die Haltung aufgebenden Person der Vor- und Nachname sowie die gegenwärtige Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzugeben; diese oder dieser ist darauf hinzuweisen, dass die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt worden ist.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die antragstellende Person
volljährig ist,
die Kennzeichnung nach § 2 Absatz 1 nachweist,
die erforderliche Sachkunde nach § 7 besitzt,
zuverlässig im Sinne des § 8 ist,
ein berechtigtes Interesse an dem Halten eines gefährlichen Hundes nachweist,
den Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erbringt und
nachweist, dass der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, damit von ihm keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen.
Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten, müssen die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1, 3 und 4 bei einer von dieser mit der Verantwortung für den Hund beauftragten natürlichen Person vorliegen.
(4) Die Halterin oder der Halter hat der örtlichen Ordnungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag um höchstens drei Monate verlängert werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen. Bis zur Entscheidung über den Antrag können gefährliche Hunde ohne die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis gehalten werden. Die örtliche Ordnungsbehörde hat für die Halterin oder den Halter über den Eingang des Antrags einen schriftlichen oder elektronischen Nachweis auszustellen.
(5) Beim Führen eines gefährlichen Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums ist die Erlaubnis oder der Nachweis nach Absatz 4 Satz 5 bei sich zu führen und den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung zu übermitteln.
(6) Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn nachträglich bekannt wird, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 bei der Erteilung nicht vorgelegen hat oder eine Voraussetzung nach Erteilung der Erlaubnis entfallen ist. Sie ist insbesondere zu widerrufen, wenn der Versicherungsschutz nach Absatz 3 Nummer 6 nicht mehr besteht.
(7) Die Erlaubnis erteilt die örtliche Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem zuständigen Veterinäramt.