Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hundehalteverordnung

HundehV

§ 8 Zuverlässigkeit

(1) Die zum Halten eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere

wegen Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit, wegen Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs, Zuhälterei, Ausbeutung von Prostituierten, Raubes, Nötigung, Landfriedensbruchs, einer gemeingefährlichen Straftat oder Widerstands gegen die Staatsgewalt,

wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,

wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, dem Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592), 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, dem Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, oder dem Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist,

rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher die Personen auf behördliche Anordnung in einer Anstalt untergebracht worden sind.

(2) Ferner besitzen die zum Halten eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen auch nicht, die insbesondere

eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 des Strafgesetzbuches begangen haben, deren Feststellung fünf Jahre noch nicht zurückliegt,

wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieser Verordnung oder die Vorschriften eines der in Absatz 1 Nummer 3 genannten Gesetze verstoßen haben,

keinen festen Wohnsitz haben oder

an einer schweren psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung leiden oder alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind.

Als Nachweis der Zuverlässigkeit ist von der Halterin oder dem Halter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde der örtlichen Ordnungsbehörde vorzulegen, das im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf.

(3) Sind Umstände bekannt, die Zweifel über die Zuverlässigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 begründen, so kann die örtliche Ordnungsbehörde, soweit dies für die Zuverlässigkeitsprüfung erforderlich ist,

weitere geeignete Nachweise anfordern, insbesondere die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens verlangen, und

Anfragen an Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungsverfahren stellen und sonstige Erkenntnisse einfordern, die geeignet sind, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu begründen, wobei die Auskünfte auch personenbezogene Daten besonderer Kategorien umfassen dürfen.

§ 7 § 9