Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hundehalteverordnung
HundehV§ 7 Sachkunde
(1) Die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 besitzt eine Person, wenn sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, andere Tiere oder Sachen ausgeht. Sie wird in der Regel durch den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung mit dem eigenen Hund nachgewiesen. Sind Umstände bekannt, die Zweifel an den fachlichen Kenntnissen der Halterin oder des Halters begründen, so kann die zuständige Behörde weitere geeignete Nachweise auf Kosten der Halterin oder des Halters anfordern.
(2) Als sachkundig nach Absatz 1 Satz 1 gelten
Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 ( BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist,
Personen, die zur gewerbsmäßigen Ausbildung von Hunden für Dritte oder zur Anleitung der Ausbildung der Hunde durch die Halterin oder den Halter nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, berechtigt sind,
Personen, die als Hundeführerinnen oder Hundeführer an einer erfolgreichen Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde teilgenommen haben,
Rettungshundeführerinnen und Rettungshundeführer,
Diensthundeführerinnen und Diensthundeführer oder
weitere Personen, die eine sonstige Prüfung bestanden haben, die vom zuständigen Fachministerium im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium als den Prüfungen nach Absatz 1 Satz 2 gleichwertig anerkannt worden ist. Diese Personen sind im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen.