Gesetze / Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks

HwPGV

§ 8 Beschlußfassung

(1) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung der PGH im Sinne dieser Verordnung sind mit 2/3-Mehrheit zu fassen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sind.

§ 7 § 9