Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hygienefachkraft-Weiterbildungsverordnung

HygWBV

§ 1 Ziele der Weiterbildung

Die Weiterbildung soll spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten in der Hygiene sowie die dazu erforderlichen Einstellungen und Verhaltensweisen vermitteln. Sie soll dazu befähigen, die Aufgaben von Hygienefachkräften gemäß § 6 Absatz 1 der Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen vom 6. Februar 2012 (GVBl. II Nr. 8), die durch die Verordnung vom 21. März 2016 (GVBl. II Nr. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umfassend wahrzunehmen.

Einzelnorm

§ 2