Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hygienefachkraft-Weiterbildungsverordnung

HygWBV

§ 2 Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung wird in berufsbegleitenden Lehrgängen oder in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht durchgeführt. Die Gestaltung der Weiterbildung in modularer Form ist möglich.

(2) Die berufsbegleitende Weiterbildung dauert mindestens zwei Jahre; sie darf vier Jahre nicht überschreiten. In Vollzeitlehrgängen beträgt die Dauer der Weiterbildung zwölf Monate. Sofern die Weiterbildung in modularer Form durchgeführt wird, darf sie vier Jahre nicht überschreiten.

(3) Die Weiterbildung umfasst berufsbegleitend und in Vollzeitform:

900 Stunden theoretische Weiterbildung gemäß Anlage 1 Teil A, davon 800 Stunden theoretischer Unterricht von je 45 Minuten Dauer und 100 Stunden selbstgesteuertes Lernen von je 45 Minuten Dauer,

850 Stunden angeleitete praktische Weiterbildung von je 60 Minuten Dauer gemäß Anlage 1 Teil B,

die Prüfungen.

(4) Die theoretische Weiterbildung soll mit der angeleiteten praktischen Weiterbildung inhaltlich und zeitlich abgestimmt sein. In den in der Anlage 1 Teil A aufgeführten Themenkomplexen sind Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Die Weiterbildungsstätte hat über die Teilnahme an der theoretischen Weiterbildung und über die Ergebnisse der Leistungsüberprüfungen Nachweise zu führen.

(5) Die praktische Weiterbildung in den in der Anlage 1 Teil B genannten Praktika muss unter fachkundiger Anleitung erfolgen. Sie wird durch Lehrkräfte der Weiterbildungsstätte angemessen und regelmäßig begleitet. Die Leistungen in den praktischen Einsatzbereichen gemäß Anlage 1 Teil B Nummer 1 bis 3 sind von der für die Anleitung zuständigen Fachkraft schriftlich zu bewerten. Die absolvierten Stunden in den praktischen Einsatzbereichen gemäß Anlage 1 Teil B Nummer 4 und 5 sind nachzuweisen.

(6) Auf die Dauer der Weiterbildung werden Unterbrechungen gemäß § 6 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens angerechnet. Die Weiterbildungsstätte kann in besonders begründeten Einzelfällen auf Antrag auch über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Weiterbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

(7) Die Leitung der Weiterbildungsstätte kann auf Antrag Abschnitte anderer Weiterbildungen auf die Dauer der Weiterbildung anrechnen, wenn sie dem in Anlage 1 vorgeschriebenen Inhalt und Umfang im Wesentlichen entsprechen und das Erreichen des Weiterbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird.

(8) Die Anrechnung anderer Weiterbildungen gemäß Absatz 7 ist mindestens sechs Wochen vor Beginn der Weiterbildung bei der Leitung der Weiterbildungsstätte zu beantragen. Diese entscheidet nach Prüfung der Unterlagen über die anrechnungsfähigen Weiterbildungsabschnitte.

Einzelnorm

§ 1 § 3