Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hygienefachkraft-Weiterbildungsverordnung
HygWBV§ 16 Prüfungsniederschrift, Prüfungsunterlagen
(1) Über die Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Sie muss den Namen des Prüflings, die Prüfungsgebiete, die Prüfungstage und Prüfungszeiten, besondere Vorkommnisse, die einzelnen Noten sowie die Gesamtnote enthalten.
(2) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(3) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungs- oder Speicherungsfrist beginnt mit der Erteilung der Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung der betroffenen Teilnehmerin oder des betroffenen Teilnehmers.
Einzelnorm