Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hygienefachkraft-Weiterbildungsverordnung
HygWBV§ 15 Täuschungsversuche, Störung der Prüfung
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Fall der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Fall eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.
Einzelnorm