Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hygienefachkraft-Weiterbildungsverordnung

HygWBV

§ 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Einzelnorm

Potsdam, den 29. Mai 2017

Die Ministerin für Arbeit, Soziales,

Gesundheit, Frauen und Familie

Diana Golze

Anlagen

1

Anlage 1 - Teil A Theoretische Weiterbildung (900 Stunden), Teil B Angeleitete praktische Weiterbildung (850 Stunden) 708.0 KB

2

Anlage 2 - Bescheinigung über die Teilnahme an der theoretischen Weiterbildung 579.8 KB

3

Anlage 3 - Bescheinigung über die Teilnahme an der praktischen Weiterbildung 578.3 KB

4

Anlage 4 - Zeugnis 579.4 KB

5

Anlage 5 - Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung gemäß § 18 Absatz 3 der Hygienefachkraft-Weiterbildungsverordnung 590.5 KB

§ 18